Steuerberatervergütung – Guter Rat hat einen Preis

Steuerberaterinnen und Steuerberater erbringen professionelle Beratungsleistungen für die Unternehmen, die sie beauftragen, und fördern damit deren wirtschaftlicher Erfolg. Die Tätigkeit als Steuerberater setzt eine umfassende Aus- und ständige Weiterbildung sowie eine anspruchsvolle staatliche Prüfung voraus. Das sichert die hohe Beratungsqualität, die der Mandant zu Recht von seinem Steuerberater erwartet.

Für Ihre Tätigkeit haben Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Vergütung für die erbrachte Leistung und einen Auslagenersatz zusammen. Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Die StBVV ist am 18.07.2016 in der derzeitigen Fassung in Kraft getreten.

Vergütungsverordnung – warum ?

Zweck der Vergütungsverordnung ist es, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisses Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der erfüllungsteuerlicher Pflichten.

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, z.B. die des Bürgerlichen Gesetzbuches oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften.

Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder testamentsvollstrecker sowie auch die betriebswirtschaftliche Beratung.

Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einfordbar.

Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBVV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.

Vergütungsarten

Die Vergütungen werden als Wert- oder als Zeitgebühr erhoben.

Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die Wertgebühr vor. Sie wird nach dem Wert berrechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung.